Vertriebslexikon
Zugabe
Ausgenommen vom gesetzlichen Verbot, neben einer Ware eine Zugabe anzubieten oder zu gewähren, sind lediglich, wie es im Gesetz heißt, „Reklamegegenstände von geringem Wert“.
Fälschlich werden als „Zugaben“ im vertrieblichen Sprachgebrauch auch Werbegeschenke bezeichnet, die ein Interessent unabhängig von der Bestellung erhält. Es handelt sich um Zuwendungen, die z.B. der Besteller eines Abonnements auch dann behalten kann, wenn er den Auftrag innerhalb der gesetzten Frist (Widerrufsrecht) widerruft.
Von entsprechenden Werbegeschenken darf kein übertriebener Anlockeffekt ausgehen.



