Dispositionsrecht
Da der Verlag wegen des
Remissionsrechts des
Groß- und
Einzelhandels das volle Absatzrisiko trägt, hat er zwangsläufig das Recht, die Liefermenge zu bestimmen. Das Dispositionsrecht gibt dem Verlag die Möglichkeit, bei Einführung eines Presseerzeugnisses in den Markt die Startauflage und den
Erstverkaufstag zu bestimmen.
Nach Abschluss einer angemessenen Einführungsphase wird die Liefermenge von Verlag und Grosso gemeinsam einreguliert, d.h. anhand der erreichten Verkäufe neu bemessen. Den Orientierungsrahmen dafür bietet das
Koordinierte Vertriebsmarketing (
KVM).
Der Grossist ist an die Weisungen des Verlages gebunden. Er trägt die Verantwortung dafür, dass die ihm anvertrauten Zeitungen und Zeitschriften des Verlages
- von jedem dafür in Frage kommenden Einzelhändler seines Gebiets in bedarfsgerechter Menge bestmöglich angeboten werden,
- nur zu dem vom Verlag festgesetzten Preis und nicht vor dem verbindlichen Erstverkaufstag angeboten werden und
- innerhalb der vom Verlag festgelegten Fristen remittiert und vom Einzelhändler bezahlt werden.
Die Weisungsmöglichkeiten des Verlages sind begrenzt durch die Neutralitätspflicht (
Neutralität) des Grossisten gegenüber allen anderen Verlagen, für deren Vertrieb der Grossist ebenfalls verantwortlich ist und die entsprechend gleich hohe Erwartungen an ein optimales Angebot ihrer Titel im Handel haben. Für vergleichbare Produkte sind in jedem Fall gleiche Leistungen zu erbringen.
Da der Grossist die Weisungen des Verlages gegenüber dem Einzelhandel durchzusetzen hat, spricht man in diesem Zusammenhang vom "abgeleiteten
Dispositionsrecht" oder "derivativen Dispositionsrecht" des Grossisten.